Die gesetzliche Grundlage der AMB in einfacher Sprache LL

Hinweise

Anwältin oder Anwalt: Eine Anwältin oder ein Anwalt ist eine Person, die sich sehr gut mit den Gesetzen auskennt.
Anwaltschaft: Eine Anwaltschaft ist eine Stelle, wo gut ausgebildete Leute arbeiten, damit die Rechte und Interessen von bestimmten Personen beachtet werden.
Gesetz: In einem Gesetz stehen Regeln, die für alle Bürgerinnen und Bürger eines Landes gelten. Manchmal werden auch besondere Gesetze für besondere Gruppen von Bürgerinnen und Bürgern gemacht. Zum Beispiel das Behinderten-Gesetz. In diesem Gesetz stehen die Rechte, die Menschen mit Behinderung haben.
Ein Gesetz ist oft in Teile eingeteilt. Ein Teil von einem Gesetz heißt Paragraf. Das Zeichen für Paragraf sieht so aus: §

Inhalt des Gesetzes

§30 Einrichtung
§31 Aufgaben
§32 Bestellung
§33 Abberufung
§34 Aufsicht, Tätigkeits-Bericht

§30 Einrichtung

(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung muss es eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung geben.
Dort kümmert sich eine Anwältin oder ein Anwalt darum, dass die Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung beachtet werden.
(2) Die Anwältin oder der Anwalt muss sich nicht an Weisungen von anderen Stellen halten.
(3) Die Beratung bei der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung ist kostenlos. Man kann sich auch anonym beraten lassen. Das heißt, man muss nicht sagen wer man ist.
(4) Die Kosten für die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung bezahlt die Landesregierung.
Das gilt für Folgendes:

    • Personalkosten
    • Sachkosten
    • Geld
    • eine kostenlose Service – Telefonnummer

(5) Wer für die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung arbeitet, muss die fachlichen Anweisungen des Anwalts oder der Anwältin befolgen.

§31 Aufgaben

(1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung soll Menschen mit Behinderungen helfen. Menschen mit Behinderung können sich an diese Stelle wenden, damit sie ihre Probleme leichter lösen können.
(a)Die Anwältin oder der Anwalt für Menschen mit Behinderungen muss Menschen mit Behinderungen beraten und ihnen Auskunft geben. Sie muss auch die gesetzlichen Vertreter beraten und ihnen Auskunft geben. Gesetzliche Vertreter sind zum Beispiel die Eltern oder ein Sachwalter. Die Anwältin oder der Anwalt kann Menschen mit Behinderungen oder ihre Vertreter zur Beratung auch an andere Stellen vermitteln. Das geschieht dann, wenn sich diese Stellen mit einem speziellen Problem gut auskennen.
(b)Wenn jemand einen Vorschlag hat, wie man etwas für Menschen mit Behinderung tun kann, muss die Anwältin oder der Anwalt diesen Vorschlag prüfen. Wenn der Vorschlag gut ist und durchgeführt werden kann, schlägt ihn die Anwältin oder der Anwalt der zuständigen Stelle vor. Die Anwältin oder der Anwalt muss sich auch um Beschwerden und Verbesserungs-Vorschläge kümmern. Es gibt oft Vorschläge, wie man etwas tun kann, das gut für Menschen mit Behinderung ist. Die Anwältin oder der Anwalt prüft diese Vorschläge. Dann werden sie an die richtige Stelle weitergeleitet. Auch wenn es einen Vorschlag gibt, wie man Ungerechtigkeiten abstellen kann, muss dieser Vorschlag geprüft werden und an die richtige Stelle weitergeleitet werden.

(2) Die Anwältin oder der Anwalt muss sich auch um die Öffentlichkeitsarbeit für Menschen mit Behinderung kümmern. Das heißt, er muss dafür sorgen, dass möglichst viele Menschen erfahren, welche Probleme Menschen mit Behinderung haben. Er schlägt auch Lösungen für diese Probleme vor.

§32 Einstellung

(1) Die Arbeits-Stelle als Anwältin oder Anwalt für Menschen mit Behinderung bekommt man von der Landesregierung. Man bekommt die Arbeits-Stelle für 5 Jahre.
Man kann die Arbeits-Stelle aber nach diesen 5 Jahren noch einmal bekommen. In dem Fall gelten die Punkte 2 und 3 nicht.

(2) Die Arbeits-Stelle als Anwältin oder Anwalt für Menschen mit Behinderung muss man öffentlich ausschreiben. Das heißt, die Arbeits-Stelle muss zum Beispiel in einer Zeitung stehen. Die Behinderten-Organisationen in Kärnten müssen extra darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Arbeits-Stelle ausgeschrieben wird. Die Arbeits-Stelle darf nur eine Person bekommen, die selbst eine Behinderung hat.

(3) Die Landesregierung muss darauf aufpassen, dass bei der Bewerbung für die Arbeits-Stelle alle Bewerberinnen und Bewerber die gleichen Chancen haben. Mindestens 2 Vertreter von Behinderten-Organisationen, die in Kärnten arbeiten, sind dazu eingeladen, bei der Auswahl der Anwältin oder des Anwalts dabei zu sein.Sie sollen überprüfen, ob die Art der Auswahl auch gerecht ist.

§33 Abberufung

Die Landesregierung muss die Anwältin oder den Anwalt für Menschen mit Behinderung abberufen,

    • wenn sie oder er schriftlich darum bittet.
    • wenn sie oder er dauernd arbeitsunfähig ist. Das heißt, dass sie oder er für lange Zeit nicht arbeiten kann oder nie mehr arbeiten kann. Das kann zum Beispiel wegen einer Krankheit oder einer Verletzung sein.
    • wenn sie oder er die Pflichten vernachlässigt oder schwere Fehler macht.

§34 Aufsicht, Tätigkeits-Bericht

(1) Die Landesregierung darf sich über alle Angelegenheiten der Anwältin oder des Anwaltes für Menschen mit Behinderung informieren. Wenn die Landesregierung in einzelnen Fällen Auskünfte will, muss die Anwältin oder der Anwalt diese Auskünfte auch geben. Dabei muss aber der Datenschutz beachtet werden. Die Landesregierung darf nicht in die Akten der Anwältin oder des Anwaltes Einsicht nehmen.

(2) Die Anwältin oder der Anwalt für Menschen mit Behinderung muss für die Landesregierung mindestens alle 2 Jahre einen Tätigkeits-Bericht schreiben. Darin muss stehen, was die Anwaltschaft getan hat und welche Erfahrungen sie gemacht hat. Bei Bedarf muss dieser Bericht auch öfter vorgelegt werden. Die Landesregierung muss diesen Bericht dem Landtag vorlegen. Im Landtag arbeiten die Mitglieder der Landesregierung.

(3) Nachdem der Landtag den Tätigkeits-Bericht bekommen hat, muss die Anwältin oder der Anwalt für Menschen mit Behinderung den Tätigkeits-Bericht veröffentlichen. Das heißt, jeder Mensch muss den Bericht lesen können.

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